Satzung
Institut der Steuerberater in Hessen e.V.
SATZUNG
§ 1
Name, Sitz und Wirtschaftsjahr
- Der Verein führt den Namen
"Institut der Steuerberater in Hessen e.V." - Sitz des Instituts ist Frankfurt am Main.
- Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
- Das Institut hat die Aufgabe, die Belange der Steuerberater des Landes Hessen zu wahren und zu fördern.
- Aufgaben des Instituts sind insbesondere
a) die berufspolitischen, berufsrechtlichen und sozialen Belange des Berufsstandes zu wahren.
b) die fachwissenschaftliche Arbeit am deutschen Steuerrecht vornehmlich in Vortragsveranstaltungen,
c) die Beziehungen zur Steuerberaterkammer, der Finanzverwaltung und den verwandten Berufsorganisationen zu fördern,
d) den kollegialen und gesellschaftlichen Zusammenhalt des Berufsstandes in persönlicherBegegnung zu pflegen,
e) den Berufsnachwuchs zu fördern.
§ 3
Ordentliche Mitglieder
- Dem Institut können Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften und Fachanwälte für Steuerrecht als Mitglied beitreten, sofern sie die Mitgliedschaft der Steuerberaterkammer Hessen bzw. der Rechtsanwaltskammer Hessen besitzen (ordentliche Mitglieder).
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
§ 4
Fördernde Mitglieder
- Natürliche und juristische Personen, die nicht die Voraussetzung von § 3 Abs. 1 erfüllen, können die Mitgliedschaft im Institut erwerben, wenn zu erwarten ist, dass sie zur Förderung der Ziele des Instituts beitragen werden (fördernde Mitglieder).
- Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.
§ 5
Austritt und Ausschluss
- Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den Schluss eines Wirtschaftsjahres die Mitgliedschaft kündigen.
- Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschließen. Gegen diesen Vorstandsbeschluss ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
§ 6
Organe des Instituts
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Instituts.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres statt. Sie hat insbesondere zu entscheiden über
a) die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
b) die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Wirtschaftsjahr,
c) die Festsetzung der Beiträge,
d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern für jedes Wirtschaftsjahr,
e) die Genehmigung der Errichtung von Bezirksgruppen,
f) eine Änderung der Satzung. - Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden abgehalten, wenn das Interesse des Instituts es erfordert.
§ 8
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden geleitet.
- Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Tagesordnung ist in der Einladung den Mitgliedern bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand eingegangen sein.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von dem Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe es schriftlich beantragen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 9
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und 4 Beisitzern. Zusätzlich haben Sitz und Stimme die jeweiligen Bezirksgruppen-Vorsitzenden, soweit solche gem. § 13 berufen sind.
- Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Der Vorsitzende und einer seiner beiden Stellvertreter sind vertretungsberechtigt.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so erfolgt eine Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest des Drei-Jahreszeitraumes.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der in der Sitzung amtierende Vorsitzende.
- Die Einberufung einer Vorstandssitzung erfolgt bei Bedarf. Sie ist an eine Einladungsfrist von 10 Tagen gebunden und bedarf der Mitteilung einer Tagesordnung. Ein Protokoll ist zu führen.
§ 10
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Instituts, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Institutsvermögens und die Entscheidung in allen sonstigen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied oder eine andere Person zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
§ 11
Der fachwissenschaftliche Beirat
- Die fachwissenschaftliche Arbeit des Instituts ist Aufgabe eines Beirats. Der Beirat ist hinsichtlich der Gestaltung der fachwissenschaftlichen Arbeit an Weisungen nicht gebunden.
- Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Beirat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Wiederwahl ist zulässig.
- Der von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Vorsitzende ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen, zu denen er jeweils einzuladen ist. Er kann sich durch ein Beiratsmitglied vertreten lassen.
- Der Beirat ist verpflichtet, jeweils für ein Kalenderhalbjahr im Voraus dem Vorstand einen Veranstaltungsplan vorzulegen. Die Bewilligung der erforderlichen Mittel ist Sache des Vorstandes.
- Für den Beirat gelten die Bestimmungen über den Vorstand sinngemäß.
§ 12
Bezirksgruppen
- Mitglieder des Instituts, die in größerer Entfernung von dessen Sitz ansässig sind; können sich zu Bezirksgruppen zusammenschließen. Die Mindestmitgliederzahl einer Bezirksgruppe ist zehn.
- Die Bezirksgruppe führt den Namen des Instituts gemäß § 1 Abs. 1, jedoch mit dem Zusatz "Bezirksgruppe" und darauf folgend der Ortsname.
- Die Errichtung einer Bezirksgruppe bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Die Bezirksgruppe hat einen von ihr zu wählenden Vorstand, der aus drei Mitgliedern besteht und dessen Vorsitzender Sitz und Stimme im Vorstand des Instituts hat.
- Der Vorstand des Instituts ist verpflichtet, der Bezirksgruppe ein Drittel des Beitragsaufkommens der Bezirksgruppe zur eigenen Verwendung zuzuweisen.
- Auf die Tätigkeit der Bezirksgruppe und ihres Vorstandes finden die einschlägigen Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß Anwendung.
§ 13
Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können zur Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse berufen.
§ 14
Tätigkeit im Ehrenamt
Die Mitglieder des Vorstandes, des Beirats und der Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Dabei anfallende Auslagen werden vom Institut getragen.
§ 15
Auflösung des Instituts
- Die Auflösung des Instituts kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder. In dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein.
- Ist die zum Zwecke der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf muss bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
- Die auflösende Mitgliederversammlung hat das Institutsvermögen einem gemeinnützigen Zwecke zuzuführen.
- Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstandes.